general sales terms and delivery conditions
(Language: German)
PDF-Datei: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
A. Allgemeines
I.
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Abnahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
II.
Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten F II, F III, F IV und K Satz 2 und 3 nicht.
III.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den Handelsgesetzbuch.
B. Angebote, Auftragsbestätigung, Unterlagen und Vertragsänderung
I.
Alle mit uns getroffenen Vertragsvereinbarungen sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
Auch Änderungen und Ergänzungen geltender Verträge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II.
An von uns überlassenen Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Darstellungen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten weder mitgeteilt, noch sonst wie zugänglich gemacht werden. Unterbleibt eine Auftragserteilung an uns, sind alle Angebotsunterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.
C. Umfang der Lieferung
I.
Unwesentliche und handelsübliche Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, die planungstechnisch oder Material bedingt sind, behalten wir uns vor.
II.
Bei Streitigkeiten über den Umfang der Lieferung / Leistung sind die Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend.
D. Preis und Zahlungsbedingungen
I.
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenangaben und Verpackung. Zuzüglich zum Nettopreis entrichtet der Auftraggeber die gesetzliche Umsatzsteuer in der bei Fälligkeit der Vergütung geltenden Höhe. Bei frachtfreier Lieferung übernehmen wir die Kosten für Stand- und Abladezeit bis zu einer Dauer von insgesamt 1,5 Stunden.
II.
Den in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preisen liegen die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, Sozialabgaben, Frachtsätze usw., welche die Kosten unserer Leistung beeinflussen, zugrunde. Wir sind berechtigt, für Waren und Leistung beeinflussen, zugrunde. Wir sind berechtigt, für Waren und Leistungen, die später als 4 Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung geliefert werden sollen, einen etwaigen allgemein geltenden höheren Listenpreis in Rechnung zu stellen. Gehört der Vertrag auf Seiten des Aufraggebers zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes (§§ 343 – 345 HGB), sind wir berechtigt, bei Eintritt einer nachträglichen Preisänderung seitens unserer Rohstofflieferanten von mehr als 10 %, gerechnet vom Listenpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Preisänderung entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben. Für Gegenstände, die nicht in Preislisten erfasst sind – wie etwa Sonderanfertigungen – müssen wir uns vorbehalten, Steigerungen der Material-, Fertigungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten einschließlich Montagekosten entsprechend weiterzugeben. Die vorstehenden Kostenerhöhungen weisen wir dem Auftraggeber auf dessen Verlangen im Einzelfall nach.
III.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des Preises innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug (Netto Kasse) nach Rechnungserhalt.
IV.
Bei Zahlungsverzug (§ 286 BGB), insbesondere bei Nichtzahlung trotz Mahnung oder bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungstermins, sind wir, unabhängig von der Entstehung eines konkreten Schadens, berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern, § 288 I 1 iVm. II BGB. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) beteiligt ist, beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 288 I BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
V.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Auftraggeber die Weiterveräußerung von Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt an den Auftraggeber geliefert haben, zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Auftraggebers wieder an uns zu nehmen.
VI.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die alpha factoring GmbH, Solmsstr. 41, 60486 Frankfurt a. Main, zu leisten, an die wir unseren gegenwärtigen und künftigen Anspruch aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum (siehe Buchstabe E) haben wir auf dieses Institut übertragen.
E. Eigentumsvorbehalt
I.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegenwärtig und zukünftig gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten beweglichen Sachen vor.
II.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nur mit unserer Genehmigung zulässig. Durch Verarbeitung und Umbildung erwirbt der Auftraggeber nicht gemäß § 950 BGB das Eigentum an der neu hergestellten Sache, vielmehr werden Verarbeitung und Umbildung durch den Auftraggeber für uns vorgenommen.
III.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Dies gilt auch für Forderungen aus dem Verkauf solcher Sachen, die durch Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware neu hergestellt worden sind. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommt. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, uns die Drittschuldner namhaft zu machen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
IV.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Eigentum an der neu hergestellten Sache insoweit zu, als dies dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich des gesamten aus der Verarbeitung resultierenden Wertzuwachses zum Wert der übrigen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn von uns gelieferte Sachen vom Auftraggeber mit uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt werden (§§ 947, 948 BGB).Der Auftraggeber überträgt uns schon jetzt das Miteigentum in dem vorbezeichneten Verhältnis, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt.
V.
Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten (§ 946 BGB), so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Sachen.
VI.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich von dem Zugriff benachrichtigen.
VIII.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug, Gefährdung der Sache – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche, die dem Auftraggeber hinsichtlich unserer Sache gegen Dritte zustehen, zu verlangen.
IX.
Nehmen wir aufgrund des vorbehaltenen Eigentums die gelieferte Ware zurück, so gilt diese Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies dem Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich mitteilen. Die aufgrund der Rücknahme anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle des Rücktritts erfolgt die Rücknahme der Ware gegen Erstattung der vereinbarten Lieferpreise abzüglich einer etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung des Liefergegenstandes.
X.
Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises - der Vergütung - durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Lieferung/Leistung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.
F. Lieferung und Abnahme
I.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
II.
Angemessene Teillieferungen sowie unwesentliche Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Dabei gilt als unwesentlich eine Abweichung von +/- 5 %.
III.
Der Auftraggeber hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Lieferung einwandfrei und vollständig ist. Sichtbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich gegenüber uns zu rügen.
IV.
Ist der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Ware oder Leistungen oder mit der Zahlung in Verzug, so können wir weitere Lieferungen, auch aus selbständigen Dauerlieferungen oder langfristigen Verträgen, verweigern. Unabhängig davon sind wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
G. Versand- und Gefahrtragung
I.
Sofern nicht anderes vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Verpackung, den Versandtort sowie den Versandweg nach billigem Ermessen.
II.
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Wird die Absendung der Ware infolge von Umständen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
III.
Ziffer II gilt nicht, wenn der Vertrag den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) unterliegt.
IV.
Eine Versicherung der Ware gegen Transport-, Lager-, Bruch- und Feuerschäden erfolgt nur, wenn der Auftraggeber die zuvor schriftlich verlangt.
H. Gewährleistung
I.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 437 ff., 633 ff. BGB. Ist die Geltung der VOB vereinbart, bestimmt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung für Sachmängel nach § 13 VOB/B.
II.
Die Übernahme einer über die Regelung der Ziffer 1 hinausgehenden Einstandsverpflichtung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. In den Vertragsunterlagen enthaltene Hinweise auf technische Normen dienen allein der Leistungsbeschreibung und beinhalten insbesondere keinerlei Zusicherung. Auch bei Vorliegen einer Zusicherung bzw. einer von uns übernommenen, über die Regelung der Ziffer 1 hinausgehenden Haftung, haften wir nicht für beim Auftraggeber eintretende Produktionsausfälle und sonstige mittelbare Schäden sowie für den dem Auftraggeber entgangenen Gewinn. Ausnahmsweise tritt wegen der letztgenannten Schäden eine Einstandsverpflichtung unsererseits dann ein, wenn wir, unsere leitenden Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
III.
Ist die Geltung der VOB/B vereinbart, so richtet sich die Gewährleistungsfrist für von uns zu vertretende Mängel nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Für Verträge, bei denen die VOB/B nicht Vertragsgrundlage ist, bemisst sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 438, 634 a BGB).
IV.
Für rechtzeitig gerügte Mängel (Buchstabe F, Ziffer III/IV) gilt: Nachweisbar mangelhafte Leistungen sind von uns entweder nachzubessern oder durch Neulieferung bzw. Neuherstellung zu ersetzen. Ist unsere Leistung aufgrund eines Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrages erbracht und ist an dem Vertrag ein Verbraucher beteiligt, so steht das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen will, dem Verbraucher zu, § 439, 475 BGB. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen zur Lieferung von Ersatzgegenständen hat der Auftraggeber uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir für den Zeitraum der Weigerung von Nachbesserungs- und Ersatzlieferungs- bzw. Ersatzherstellungsansprüchen des Auftraggebers befreit.
V.
Bessern wir eine mangelhafte Leistung nach und schlägt die Nachbesserung fehl oder ist im Falle einer von uns getätigten Nachbesserung/Neuherstellung auch die Ersatzleistung mangelhaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung zu verlangen. Stattdessen kann er auch vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist in der Regel erst dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn auch ein zweiter Nachbesserungsversuch durch uns nicht zu einer Beseitigung des Mangels führt.
VI.
Änderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder seitens Dritter schließen Mängelansprüche des Auftraggebers aus. Dies gilt nicht, wenn die Arbeiten sachgemäß und unter den Voraussetzungen der §§ 637 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B oder mit unserer Erlaubnis vorgenommen worden sind.
I. Schutzrechte
I.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den Handelsgesetzbuch.
II.
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Auftraggebers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Auftraggeber auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat uns in diesem Falle von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird dem Auftraggeber die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
III.
Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
J. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
I.
Der Auftraggeber kann mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Im Übrigen sind Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nicht zulässig. Sofern der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) ist, darf er jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Ansprüche insofern geltend machen, als sich diese aus demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderungen ergeben.
K. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Dorsten. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien ist das Landgericht Essen. Wir sind jedoch befugt den Auftraggeber unter seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.






